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Satzung

Satzung

§1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen “Deutsche Sepsis-Gesellschaft e.V.”

(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name “Deutsche Sepsis-Gesellschaft e.V.”

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

(4) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein hat die Aufgabe, die Voraussetzung zur effizienten und qualitätsgerechten Erforschung der diagnostischen und therapeutischen Versorgung von Patienten mit Sepsis zu schaffen, wissenschaftliche Erkenntnisse möglichst schnell und effektiv in die klinische Versorgung umzusetzen und Maßnahmen zum klinischen Qualitätsmanagement durch Interaktion von Wissenschaft und Versorgungsebene zu fördern.

(2) Die Förderung im Sinne von §2 Abs.1 geschieht in der Weise, daß der Verein finanzielle und materielle Mittel für Aufgaben zur Verfügung stellt, für welche staatliche Mittel nicht oder nicht genügend vorhanden sind.

(3) Die Förderung geschieht wie folgt:

a) Förderung der Kooperation zwischen Kliniken, Instituten und medizinischen Forschungseinrichtungen und der forschenden Industrie. Insbesondere auf folgenden Forschungsfeldern: – Verbesserung der Diagnose der Sepsis und Identifizierung von Risikopatienten, – Entwicklung und Evaluierung von Richtlinien zur Diagnose und Therapie der Sepsis, – Studien zur Verbesserung des Verständnisses der Pathophysiologie der Sepsis, – Epidemiologische Studien und gesundheitsökonomische Studien – Klinische Therapiestudien

b) Lobbying für die Sepsis in der Öffentlichkeit bei Gesundheitsträgern und der Gesundheitspolitik,

c) Aufklärung der Bevölkerung über die Sepsis, d) Durchführung von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen und Anerkennung von herausragenden Forschungsleistungen auf dem Gebiet der Sepsis.

§3 Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch hohe Ausgaben, die dem Zwecke fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen einer anderen gemeinnützigen Organisation zu. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche und juristische Person (mit Interesse an den medizinischen und gesundheitsökonomischen Auswirkungen der Sepsis) werden. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Austritt oder Liquidation.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

(3) Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.

(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

§6 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) das Kuratorium.

§8 Vorstand

(1) Die Geschäfte des Vereins werden von dem Vorstand geführt, der aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Generalsekretär und dem Schriftführer und dem Schatzmeister besteht. Daneben können dem Vorstand bis zu fünf Beisitzer angehören.

(2) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes;
d) Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

(3) Die Vorstandsmitglieder nehmen im Einzelnen folgende Aufgaben wahr:

a) Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte im Benehmen mit dem stellvertretenden Vorsitzenden; er beruft die Sitzung des Vorstandes schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein und führt den Vorsitz. Auf schriftlich begründeten Antrag von zwei seiner Mitglieder ist der Vorstand innerhalb von 4 Wochen zu einer Sitzung einzuberufen. Der Vorsitzende kann über eine Amtszeit hinaus erneut kandidieren. Die maximale Amtszeit beträgt jedoch vier Jahre.

b) Der Generalsekretär unterstützt den Präsidenten bei der Wahrnehmung der Interessen der Gesellschaft gegenüber Behörden, Verbänden und wissenschaftlichen Gesellschaften sowie bei der Führung der laufenden Geschäfte. Zusammen mit dem Kassenführer ist er für den Zahlungsverkehr zeichnungsberechtigt.

c) Der Schriftführer ist zuständig für den Schriftwechsel mit den Mitgliedern, insbesondere in allen die Mitgliedschaft in der DSG betreffenden Angelegenheiten, und für die Erstellung des Mitgliederverzeichnisses. Er, im Falle seiner Verhinderung der Generalsekretär, führt das Protokoll über die Mitgliederversammlung sowie die Sitzungen des Vorstandes und des Beirates. Das Protokoll wird vom Vorsitzenden gegengezeichnet.

d) Der Schatzmeister verwaltet die Kasse der Gesellschaft und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Im Falle seiner Verhinderung wird er durch den Generalsekretär vertreten. Im Fall der Verhinderung des Schatzmeisters und des Generalsekretärs zeichnet der Vorsitzende. Der Schatzmeister nimmt Zahlungen für die Gesellschaft gegen Quittung in Empfang. Er hat der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Nach Überprüfung und Richtigbefund des Kassenberichtes durch zwei von der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer wird dem Schatzmeister von der ordentlichen Mitgliederversammlung Entlastung erteilt.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils in der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

(5) Vertretungsbefugte Mitglieder des Vorstandes sind der Vorsitzende, der Stellvertreter, der Generalsekretär sowie der Schatzmeister. Der Verein wird von zwei vertretungsbefugten Vorstandsmitgliedern gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

(6) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit in Sitzungen, wenn mindestens 1/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet ein nochmaliger Wahlgang. Sollte wiederum keine Mehrheit erreicht worden sein, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn 2/3 aller Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlußfassung zustimmen.

(7) Der Vorstand ist berechtigt, die laufenden Geschäfte einem Geschäftsführer zu übertragen.

§9 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet jährlich statt. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern und des Rechnungsprüfers,
b) Entgegennahme und Bestätigung des Tätigkeitsberichts des Vorstandes und des Kassenberichtes,
c) Aussprache und gegebenenfalls Abstimmung über von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung gestellten Anträge,
d) Satzungsänderungen,
e) Festlegung von Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
f) Ausschluß von Mitgliedern,
g) Auflösung des Vereins.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich von dem Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.

(3) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom Schatzmeister, durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Generalsekretär, geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

(5) Die Mitgliederversammlung ist mit der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern die Mitgliederversammlung ordnungsgemäß entsprechend §9 Abs.3 einberufen worden ist.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Die Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit in offener Abstimmung. Die anwesenden Mitglieder entscheiden, ob über jeden Kandidaten einzeln oder im Block abgestimmt wird. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins können nur mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden.

§10 Beirat

(1) Zur wissenschaftlichen Begleitung von durch den Verein geförderten Studien kann ein Beirat gebildet werden. Über die Zusammensetzung des Beirats entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes oder mindestens 3 Vereinsmitgliedern. Die Wahl des Beirates erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit in offener Abstimmung. Die anwesenden Mitglieder entscheiden, ob über jeden Kandidaten einzeln oder im Block abgestimmt wird.

(2) Der amtierende Generalsekretär der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) ist kraft seines Amtes geborenes Mitglied des Beirates.

(3) Die Mitglieder des Beirats müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.

§ 11 Kuratorium

(1) Das Kuratorium hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und ihn in seiner Geschäftsführungstätigkeit zu unterstützen. Das Kuratorium unterrichtet sich durch die Entgegennahme mindestens jährlicher Berichte des Vorstandes über die Angelegenheiten des Vereins.

(2) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(3) Dem Kuratorium sollen angehören Vertreter der forschenden Industrie, der Krankenhausträger, der Kostenträger und der Gesundheitspolitik. Darüber hinaus sollen dem Gremium auch Vertreter von Selbsthilfegruppen und Wohlfahrtsverbänden angehören.

(4) Das Kuratorium besteht aus mindestens 3 Mitgliedern; dem Kuratorium sollen nicht mehr als 9 Mitglieder angehören.

(5) Das Kuratorium bestimmt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.

(6) Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen. Das Kuratorium hat den Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen zu seinen Sitzungen einzuladen.

(7) Die Mitglieder des Kuratoriums werden auf Vorschlag des Vorstandes bzw. auf Vorschlag von mindestens 3 Vereinsmitgliedern von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die ersten 5 Mitglieder des Kuratoriums können durch den Vorstand benannt werden; sie sind durch die nächste Mitgliederversammlung zu bestätigen. Die Wahl des Kuratoriums erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit in offener Abstimmung. Die anwesenden Mitglieder entscheiden, ob über jeden Kandidaten einzeln oder im Block abgestimmt wird.

§12 Protokollierung von Beschlüssen

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

Berlin, den 01.12.2023


“Deutsche Sepsisgesellschaft e.V.”

Beitragsordnung

1. Jedes Mitglied der “Deutschen Sepsis-Gesellschaft e.V.” (mit Ausnahme der Ehrenmitglieder) ist beitragspflichtig.

2. Bei Aufnahme in den Verein wird die Mitgliedschaft erst mit Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages wirksam.

3. Der Mitgliedsbeitrag für persönliche Mitglieder beträgt € 50,00 im Kalenderjahr. Rentner und Studenten zahlen einen reduzierten Beitrag von € 6,00 im Kalenderjahr. Der Mitgliedsbeitrag für juristische Personen beträgt bis 50 Arbeitnehmer € 1.000,00, von 50 bis 200 Arbeitnehmern € 2.600,00 und mehr als 200 Arbeitnehmern € 5.500,00 im Kalenderjahr. In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag der Beitrag auf Beschluss des Vorstandes des Vereins geändert werden.

4. Der Beitrag für das laufende Kalenderjahr ist jeweils bis zum 31. Januar fällig.

5. Es wird empfohlen, dem Vorstand des Vereins eine Einzugsermächtigung zu erteilen.

6. Bei Austritt oder Ausschluß aus dem Verein werden für das laufende Kalenderjahr bereits gezahlte Beiträge nicht zurückerstattet.

7. Bei Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages trotz zweifacher schriftlicher Mahnung im Abstand von 6 Monaten erfolgt nach mindestens 6 weiteren Monaten der Ausschluß aus dem Verein durch Beschluß der Mitgliederversammlung.

Jena, den 05.09.2013


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